Externe Suchtberatung in den Justizvollzugsanstalten Landshut, Mühldorf und Erding

 

Sucht und Justiz

Suchtberatung in der JVA

Wer regelmäßig Suchtmittel konsumiert begibt sich in erhöhte Gefahr, die Aufmerksamkeit der Justiz auf sich zu ziehen. Der Konsum von Alkohol und illegalen Drogen führt häufig, durch den Verlust der Verhaltens- und Impulskontrolle, zu delinquentem Verhalten.

 

Bei illegalen Drogen ist der Besitz oder der Erwerb schon strafbar.

 

Im Alkoholbereich fallen verstärkt Gewalt- und Verkehrsdelikte auf. Im Bereich der illegalen Drogen führen Handel mit Betäubungsmitteln und Beschaffungskriminalität (Einbruch, Diebstahl, Hehlerei etc.) zu Haftstrafen.

 

Einem suchtmittelkonsumierenden Gefangenen kommt eine hohe Aufmerksamkeit zu, da er die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt besonders tangieren könnte. Bei Neuzugängen z. B., die sich gerade „auf Entzug" befinden, besteht ein höheres Risiko von Eigen- und Fremdgefährdung. Das Einschmuggeln von Suchtmitteln in die JVA und der gemeinschaftliche Konsum mit meist ungeeigneten Mitteln stellt für die JVA eine Sicherheitslücke dar.


Information und Erstanmeldung

Mo. - Do. 10:00 - 12:00 Uhr bei Angela Neuerer, Tel. (0871) 96367-119

 

Bitte benutzen Sie für Ihre E-Mail-Anfrage das Kontaktformular.


Wir leiten diese dann gerne an die entsprechende Stelle weiter.


Zielgruppe

Offiziell haben ein Drittel der Inhaftierten in den Bayerischen Justizvollzugsanstalten einen Betäubungsmittel-Sicherheitsvermerk. D.h., bei diesen Klienten wurde aktuell oder in der Vergangenheit der Drogenkonsum nachgewiesen.

 

Mutmaßungen gehen davon aus, dass 40 bis 50% der Gefangenen eine Alkoholproblematik haben.

 

Immer wieder berichten Gefangene zum Teil froh über die Inhaftierung zu sein, da sie den exzessiven Suchtmittelkonsum von selbst nicht mehr hätten aufhalten können.


Angebot

Das Beratungsangebot steht jedem Abhängigen (illegale Drogen/Alkohol/Medikamente/Spielsucht) und Suchtgefährdeten in den Justizvollzugsanstalten

  • Landshut,

  • Mühldorf und

  • Erding

zur Verfügung.

 

Der Grund und die Höhe der Freiheitsstrafe sowie die Motivationslage und Vorstellungen bzw. Vorurteile des Klienten spielen vorerst keine Rolle.

 

Die primäre Aufgabe des Suchtberaters besteht darin, erstmals zuzuhören und dann später zusammen mit dem Klienten, auch im Rahmen der juristischen Gegebenheiten, verschiedene Lösungsmöglichkeiten hinsichtlich seiner Abhängigkeit zu finden.

 

Der externe Suchtberater unterliegt hierbei der Schweigepflicht und hat Zeugnisverweigerungsrecht.


Therapie statt Strafe

Die Grundlage für die Therapievermittlung aus der Haft heraus stellt, zumindest bei Abhängigen von illegalen Suchtmitteln, § 35 Betäubungsmittelgesetz dar. So kann die Vollstreckung einer Haftstrafe

  • die im Zusammenhang mit einer Drogenabhängigkeit steht und

  • weniger als zwei Jahre beträgt

zurückgestellt werden, sofern der Klient bereit ist eine stationäre Entwöhnungsbehandlung zu machen.

 

Die zuständige Staatsanwaltschaft fordert in der Regel zum Antrag auf Rückstellung

  • die Vorlage einer gültigen Kostenzusage und

  • einen Aufnahmetermin in einer Therapieeinrichtung.

Diese oft sehr bürokratischen Verfahren bis zur Erlangung der Kostenzusage bzw. des Rückstellungsbescheids verlangen vom Klienten sehr viel Geduld und persönliches Engagement.

 

Dem externen Suchtberater kommt hierbei neben der Stellung als Koordinator auch die Aufgabe zu, den Klienten trotz der Widrigkeiten in seiner Veränderungsmotivation zu stärken.

 

Im Vorfeld ist eine generelle Überprüfung der Indikation und der Therapiefähigkeit notwendig. Die „Therapiefähigkeit" wird hierbei von der „Therapiewilligkeit" abgegrenzt, die aufgrund des juristischen Vorteils nach § 35 BtmG „Therapie statt Strafe" ohnehin gegeben sein dürfte.


Tätigkeitsprofil

Zum konkreten Tätigkeitsprofil des Suchtberaters gehören:

  • Beratung, Information

  • Einzelgespräche

  • Rückfallbearbeitung

  • Schwerpunktsetzung bzw. Motivationsarbeit

  • Suchtverständnis und Methodik der Therapieeinrichtungen erläutern

  • Vermittlung in stationäre und ambulante Therapie

  • Überprüfung der Möglichkeit „Therapie statt Strafe" nach § 35 BtmG

  • Koordination zwischen Justiz, Therapieeinrichtung, Vollzugsanstalt, Sozialdiensten und dem Klienten

  • Therapiefahrten